- Vorbenutzungsrecht
- schränkt die Rechte der Inhaber von ⇡ Patentanmeldungen, ⇡ Patenten und ⇡ Gebrauchsmustern zu Gunsten Dritter ein, die die Erfindung im Prioritätszeitpunkt bereits in Benutzung genommen haben, sofern der Erfindungsbesitz nicht auf einer Mitteilung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht und dieser sich seine Rechte vorbehalten hat (§§ 12 PatG, 13 III GebrMG). Erforderlich sind gegenüber dem Patentinhaber redlicher Erfindungsbesitz (Kenntnis des Erfindungsgedankens der später zum Patent angemeldeten ⇡ Erfindung) und dessen Benutzung im Inland. Benutzung bedeutet das Vorliegen von Veranstaltungen, die zur Ausführung der Erfindung bestimmt sind und den erstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Der Umfang des V. richtet sich nach dem im Besitzstand zum Ausdruck gekommenen Erfindungsbesitz, spätere Vervollkommnungen dieses Besitzes werden vom V. gedeckt, nicht aber die Erstreckung auf weitere Erfindungsgedanken oder Ausführungsformen des späteren Schutzrechts, die im Besitzstand der Vorbenutzung nicht enthalten waren. Das V. kann nur mit dem Betrieb, in dem es entstanden ist, übertragen oder vererbt werden.
Lexikon der Economics. 2013.